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   BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B   

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BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B (https://dejure.org/2008,62017)
BSG, Entscheidung vom 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B (https://dejure.org/2008,62017)
BSG, Entscheidung vom 02. September 2008 - B 2 U 196/07 B (https://dejure.org/2008,62017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • SG Koblenz - S 7 U 240/00
  • LSG Rheinland-Pfalz - L 3 U 121/06
  • BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    6 Der Senat hat in seinem Urteil vom 7.12.2004 (B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden - BVerfG Beschluss vom 22.11.2005, 1 BvR 1216/05) ausgeführt, dass gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden sind, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift es notwendig macht, sie als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige und jedenfalls dann, wenn das zuständige Revisionsgericht die beanstandete Praxis in der Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet hatte und seine Rechtsprechung ohne Vorankündigung ändert, der Verwaltung Gelegenheit zu geben ist, ihr Satzungsrecht der bestehenden Rechtslage anzupassen.

    Bezüglich der zweiten von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage hat sie es unterlassen, den Inhalt des Urteils vom 7.12.2004 (aaO) im Hinblick darauf zu untersuchen, dass abweichend von der formulierten Frage und entgegen ihrem Vortrag ausdrücklich von einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung ausgegangen wird.

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    9 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17.8.2001 (BGBl I 2144) am 2.1.2002 geltenden Fassung, weil die Klage vorher erhoben wurde (BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B

    Anforderungen an die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer

    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (BSG SozR 4- 1500 § 160a Nr. 11 RdNr 19 und Nr. 9 RdNr 4, jeweils mwN).
  • BSG, 31.05.1990 - 10 BKg 4/90

    Verstoß gegen die Sollvorschriften des § 134 S. 2 und § 135 SGG als

    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    5 Die Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 1).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 1 BvR 1216/05

    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung einer Beschwerde bei auslaufendem

    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    6 Der Senat hat in seinem Urteil vom 7.12.2004 (B 2 U 43/03 R - BSGE 94, 38 = SozR 4-2700 § 182 Nr. 1; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden - BVerfG Beschluss vom 22.11.2005, 1 BvR 1216/05) ausgeführt, dass gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden sind, wenn die Besonderheit der betreffenden Vorschrift es notwendig macht, sie als Regelung für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand eintritt, der von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige und jedenfalls dann, wenn das zuständige Revisionsgericht die beanstandete Praxis in der Vergangenheit als gesetzeskonform bewertet hatte und seine Rechtsprechung ohne Vorankündigung ändert, der Verwaltung Gelegenheit zu geben ist, ihr Satzungsrecht der bestehenden Rechtslage anzupassen.
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    Die Rechtsfrage darf sich nicht auf den Einzelfall in dem Sinne beschränken, ob das LSG richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    Sie hat weder neue eigene Gesichtspunkte aufgezeigt noch vorgetragen, dass der Rechtsprechung des Senats in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen Einwänden entgegengetreten worden wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13).
  • BSG, 03.04.2008 - B 2 U 355/06 B
    Auszug aus BSG, 02.09.2008 - B 2 U 196/07 B
    Zu ihrer Darlegung bedarf es regelmäßig einer Aufarbeitung der rechtlichen Problematik und einer Auseinandersetzung mit bereits vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung, damit beurteilt werden kann, in welchem Zusammenhang sich die Rechtsfrage stellt und welche Rechtsgrundsätze mit Blick auf das anhängige Verfahren einer Weiterentwicklung oder Präzisierung durch das Revisionsgericht bedürfen (BSG Beschluss vom 3.4.2008 - B 2 U 355/06 B).
  • BSG, 30.08.2016 - B 2 U 40/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit -

    Eine Rechtsfrage ist nämlich auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2; vgl auch BSG vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - LSV RdSchr V 60/2008) .
  • BSG, 16.10.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik (BSG Beschluss vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 5) hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10).
  • BSG, 22.10.2018 - B 12 KR 29/18 B

    Unterbliebener Einbehalt von Beiträgen aus Versorgungsbezügen zur gesetzlichen

    Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik (BSG Beschluss vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 5) hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10).
  • BSG, 30.07.2019 - B 2 U 239/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Hat das BSG selbst eine aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden, ist zusätzlich darzulegen, dass bislang auch keine höchstrichterlichen Entscheidungen anderer oberster Bundesgerichte oder des BVerfG ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Fragen geben (BSG Senatsbeschlüsse vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr. 12 RdNr 8 und vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - LSV RdSchr V 60/2008 und BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6) .
  • BSG, 13.11.2018 - B 12 KR 31/18 B

    Erstattung von überzahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung

    Bei der insoweit gebotenen Aufarbeitung der rechtlichen Problematik ( BSG Beschluss vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 5) hat sich die Beschwerde mit dem fraglichen Gesetz, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialen auseinanderzusetzen (vgl BSG Beschluss vom 20.6.2013 - B 5 R 462/12 B - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10).
  • BSG, 02.09.2010 - B 13 R 231/10 B
    Denn um darzulegen, dass einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, muss aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung dieser Rechtsprechung widersprochen worden ist, oder dass neue erhebliche - nicht von vornherein abwegige - Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die Veranlassung zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung geben und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung der Rechtsfrage eröffnen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51 S 52; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13; BSG, Beschluss vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 15.12.2009 - B 13 R 463/09 B
    Denn um darzulegen, dass einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, muss aufgezeigt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung dieser Rechtsprechung widersprochen worden ist oder das neue erhebliche - nicht von vornherein abwegige - Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die Veranlassung zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung geben und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung der Rechtsfrage eröffnen (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 51 S 52; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 3 RdNr 13; BSG, Beschluss vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 8).
  • BSG, 27.09.2011 - B 13 R 257/11 B
    Aufgabe des Klägers wäre es daher gewesen, neue rechtlich erhebliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Veranlassung zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehende Betrachtung geben und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage eröffnen (vgl BSG vom 2.9.2008 - B 2 U 196/07 B - Juris RdNr 8).
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